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Starker Lärm rechtfertigt Mietminderung
In Städten müssen Mieter mit dem Risiko leben, das in der Nähe gebaut wird und dadurch eine Lärmbelästigung entsteht. Allerdings nur bis zu einer gewissen Grenze. Das LG Berlin befand in einem Fall, dass der Mieter die Lärmbelästigung auf dem Nachbargrundstück bei der Kernsanierung des darauf befindlichen Hauses nicht akzeptieren muss. Zwar sei dem Mieter bei Einzug klar gewesen, dass das Nachbarhaus saniert werden soll, mit einem derartigen Umfang habe der Mieter aber nicht rechnen müssen. Die Arbeiten und die damit verbundenen Lärmbelästigungen hätten die üblichen Grenzen enorm überstiegen. Die Minderung sei daher gerechtfertigt.
Bei Betriebskosten auf die Verjährungsfrist achten
Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen verjähren nach drei Jahren. Daher noch vor Jahresende prüfen, ob Ansprüche geltend gemacht werden können. Eine Abrechnung muss der Mieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode erhalten haben.
Wer Zugang verweigert, darf gekündigt werden
Mieter müssen dem Eigentümer nach rechtzeitiger Ankündigung den Zugang zur Wohnung gewähren, wenn dieser einen wichtigen Grund hat. Tut er das nicht, kann der Vermieter ihm kündigen.
Mieter muss Eiszapfen entfernen
Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses darf der Vermieter dazu verpflichten, Eiszapfen vom Dach zu entfernen. Der Vermieter kann sämtliche Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter übertragen. Der Mieter muss dann darauf achten, dass keine Eiszapfen oder Dachlawinen eine Gefahr darstellen. Der Mieter muss für evtl. Schadenersatzansprüche aufkommen, der Vermieter nicht. Anders der Fall bei Wohnungsmietern, ihnen kann diese Pflicht nicht komplett übertragen werden.
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