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Mietverwaltung

Immobilienverwaltung ist Vertrauenssache. Immerhin übergibt der Wohnungseigentümer die Verantwortung und Kontrolle über seinen Besitz zu einem Großteil an den Verwalter. Dieser muss für Instandhaltungen ebenso sorgen wie für eine umfangreiche Verwaltung. Hausverwaltung heißt heute managen, Verwalter und Vermittler in einer Person sein.

Unser umfangreicher Service erstreckt sich auf die Verwaltung von Häusern sowie auf Wunsch auch die Vermietung bzw. die komplette Abwicklung der Mietverhältnisse von Wohn- und Gewerbeobjekte des verwalteten Bestandes. Die Leistungen decken ein breites Spektrum verschiedenster Aufgabenbereiche ab.

Hausverwaltung heißt aber auch Kostenmanagement. Als vom Eigentümer beauftragter Verwalter gehört es zu unseren Aufgaben, die Kosten unter Kontrolle zu haben und einen sinnvollen Weg zwischen Investitionen und Ertrag zu finden, dabei Gegenwart und Zukunft im Auge zu behalten. Wir stehen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter, müssen Interessenausgleiche finden und oft Kleinigkeiten souverän aus der Welt räumen.

Auf Wunsch arbeiten wir Renovierungspläne aus, holen Angebote ein und überwachen die Ausführung der Arbeiten. Wir setzen Hausmeister ein und kontrollieren sie, erstellen Hausordnungen und wachen über deren Einhaltung. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist zudem auch ein rechtliches Grundwissen unabdingbar.

Wir entlasten Sie von Ihren Aufgaben als Hauseigentümer und Vermieter. Und dabei geht es natürlich nicht nur um die Suche und Auswahl neuer Mieter beim Wechsel oder Erstbezug. Zur Objektverwaltung gehört praktisch alles, was Sie zu erledigen haben – also eine Vielzahl von Tätigkeiten. Die Verwaltungsaufgaben unterteilen sich in drei Bereiche:

Die allgemeine Verwaltung

Dazu gehört alles, was mit der Vertretung des Eigentümers gegenüber Dritten zusammenhängt, die Verhandlungsführung mit Mietern, Pächtern und anderen zur Wahrnehmung der dem Eigentümer zustehenden Rechte, der Abschluß und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, Wohnungsübergaben und -abnahmen, Personalwesen (z. B. Hausmeister und Reinigungskräfte), und die regelmäßige Information des Eigentümers über die wirtschaftliche Situation des Objektes.

Die kaufmännische Verwaltung

Hierunter ist die Geldverwaltung über ein eigens für Ihre Immobilie geführtes Treuhand-Bankkonto zu verstehen, das Einziehen und Verbuchen der Mietzahlungen, die Zahlungsüberwachung einschließlich Mahnwesen, die Rechtsverfolgung säumiger Mieter, der Zahlungsverkehr für das Objekt mit Lieferanten, Kommunen, Energieversorgungsunternehmen usw., die Rechnungsprüfung sowie die Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Selbstverständlich übernehmen wir auch die Erstellung der Jahresabrechnungen für die Mieter und legen die vereinbarten Mietkautionen entsprechend an.

Die technische Verwaltung

Wir veranlassen notwendige Instandhaltungen und Reparaturen, besorgen die Angebotsbeschaffung und beraten Sie gern bei Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen. Außerdem kümmern wir uns um entsprechende Wartungsverträge und sorgen für die Durchführung notwendiger TÜV-Prüfungen z. B. an Aufzugsanlagen.

Kurz gesagt: – die individuelle Betreuung Ihrer Immobilie ohne Zeitaufwand für Sie, damit Sie sich wieder um die wesentlichen Dinge in Ihrem Leben kümmern können!

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In Städten müssen Mieter mit dem Risiko leben, das in der Nähe gebaut wird und dadurch eine Lärmbelästigung entsteht. Allerdings nur bis zu einer gewissen Grenze. Das LG Berlin befand in einem Fall, dass der Mieter die Lärmbelästigung auf dem Nachbargrundstück bei der...

Bei Betriebskosten auf die Verjährungsfrist achten

Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen verjähren nach drei Jahren. Daher noch vor Jahresende prüfen, ob Ansprüche geltend gemacht werden können. Eine Abrechnung muss der Mieter spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode erhalten haben.

Wer Zugang verweigert, darf gekündigt werden

Mieter müssen dem Eigentümer nach rechtzeitiger Ankündigung den Zugang zur Wohnung gewähren, wenn dieser einen wichtigen Grund hat. Tut er das nicht, kann der Vermieter ihm kündigen.

Mieter muss Eiszapfen entfernen

Mieter eines Ein- oder Zweifamilienhauses darf der Vermieter dazu verpflichten, Eiszapfen vom Dach zu entfernen. Der Vermieter kann sämtliche Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter übertragen. Der Mieter muss dann darauf achten, dass keine Eiszapfen oder...

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